Der Zuschlag stellt noch keinen rechtsgültigen Kaufvertrag dar.
Der Eigentumsübergang erfolgt erst mit Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags durch beide Parteien.
Mit dem Zuschlag verpflichten sich Käufer und Verkäufer jedoch, das Auktionsverfahren ordnungsgemäss abzuschliessen.
Wird nach Zuschlag vom Geschäft Abstand genommen, fällt eine pauschale Aufwandsentschädigung von
CHF 10’000.– exkl. MwSt. an.
Diese dient dem Ersatz des zusätzlichen Aufwands, da die Auktion vollständig neu durchgeführt werden muss (u. a. erneute Ausschreibung, Besichtigungen, administrative Bearbeitung und Verifizierung von Interessenten).